Organisationsreglement
1. Allgemeines
Unter dem Namen „Gemeindeverband Wasserverbund Grosses Moos“
(WAGROM) besteht ein Gemeindeverband nach der bernischen Gemeindegesetzgebung.
2 Sitz des Verbandes ist in Ins.
3 Zuständig ist das Regierungsstatthalteramt Seeland in Aarberg.
1 Der Verband bezweckt, seine Mitglieder und allenfalls weitere Wasserversorgungen sicher, ausreichend und wirtschaftlich mit qualitativ einwandfreiem Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen
2 Der Verband erreicht seinen Zweck insbesondere durch
- die Planung, die Erstellung, die Erweiterung und die Erneuerung der erforderlichen Primäranlagen
- die Übernahme bestehender Primäranlagen seiner Mitglieder zu Eigentum
- den Betrieb der Anlagen oder die Übertragung der Betriebsführung an einen geeigneten Dritten.
3 Er setzt sich zusammen mit seinen Mitgliedern und mit Dritten für einen gesunden Wasserhaushalt, für einen wirksamen Gewässerschutz und für eine optimale Bewirtschaftung der Wasservorkommen ein.
4 Der Verband kann sich gestützt auf sein Wasserbewirtschaftungskonzept an anderen Wasserversorgungen beteiligen, sich mit ihnen zusammenschliessen oder mit ihnen Wasserlieferungsverträge abschliessen. Er kann Grundstücke erwerben und veräussern, sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck des Verbandes zu fördern.
1 Die interessierten Trägerschaften der öffentlichen Wasserversorgung werden durch Annahme des Organisationsreglementes und der Genehmigung des Beitrittsvertrages durch beide Parteien Mitglied im Verband.
2 Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können jederzeit weitere Trägerschaften der öffentlichen Wasserversorgung in den Verband aufgenommen werden. Der Beitritt erfolgt nach Genehmigung des Beitrittsvertrages durch beide Parteien.
Der Verband informiert aktiv über seine Tätigkeiten und geplanten Vorhaben.
2 Er stellt den Verbandsmitgliedern den nachgeführten Finanzplan bis 15. August zur Kenntnis zu.
3 Bekanntmachungen zuhanden der Öffentlichkeit erfolgen im amtlichen Anzeiger. Weitere Publikationsorgane sind zulässig.
4 Der Verband verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift des Verbandsratspräsidenten und des Geschäftsführers. Bei Verhinderung unterschreibt ein anderes Mitglied des Verbandsrates.
2. Organe
Die Organe des Verbandes sind
a die Delegiertenversammlung
b der Verbandsrat
c die Verbandsratskommission
d die Geschäftsleitung
e das Rechnungsprüfungsorgan
f weitere Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind
g das zur Vertretung des Verbandes befugte Personal.
3. Verbandsmitglieder
Die Verbandsmitglieder beschliessen über die
a Änderung des Verbandszweckes
b wesentlichen Änderungen in der Kostenverteilung
1 Die Delegiertenversammlung legt die Abstimmungsfragen fest und stellt Antrag.
2 Der Verbandsrat teilt die Anträge den Verbandsmitgliedern schriftlich mit.
3 Die Verbandsmitglieder beschliessen innert 6 Monaten.
4 Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Verbandsmitglieder zustimmt.
4. Die Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsmitglieder.
2 Die Verbandsmitglieder können für jede Sitzung der Delegiertenversammlung
a einen oder mehrere, höchstens aber so viele Delegierte entsenden, wie sie Stimmen haben;
b bestimmen, wer wie viele Stimmen vertritt.
3 Der Verbandsratspräsident leitet die Sitzung der Delegiertenversammlung. Er hat kein Stimmrecht.
4 Die übrigen Mitglieder des Verbandsrates nehmen an der Delegiertenversammlung mit Beratungs- und Antragsrecht teil.
1 Die Verbandsmitglieder können den Delegierten für ein bestimmtes oder für mehrere Geschäfte Weisungen, namentlich zum Abstimmungsverhalten erteilen.
2 Bei erteilten Weisungen geht die Verantwortlichkeit für das Verhalten in der Delegiertenversammlung auf das anweisende Organ über.
1 Jedem Verbandsmitglied stehen vorab 2 Delegiertenstimmen zu.
2 Zusätzlich erhält jedes Verbandsmitglied je eine Delegiertenstimme für je volle und angebrochene 50‘000 m3 jährlichen Wasserverbrauchs. Massgebend für die Berechnung ist der durchschnittliche Wasserbezug eines Verbandsmitglieds in den letzten vier Jahren.
3 Eine Vertretung des Kantons Bern kann an der Delegiertenversammlung als beratendes Mitglied teilnehmen, solange er für seine Liegenschaften pro Jahr mindestens 50‘000 m3 Wasser vom Verband bezieht.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.
Die Delegiertenversammlung wählt
a den Verbandsratspräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verbandsrates
b das Rechnungsprüfungsorgan.
Die Delegiertenversammlung beschliesst
a die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und genehmigt die Beitrittsverträge
b Änderungen des Organisationsreglementes, unter Vorbehalt von Artikel 6
c Reglemente
d die Auflösung des Verbandes nach Artikel 44
e den Voranschlag der laufenden Rechnung
f die Jahresrechnung
g die Genehmigung von Verträgen mit andern Trägerschaften der öffentlichen Wasserversorgung
h soweit CHF 500'000 übersteigend
- neue Ausgaben
- Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen
- Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken
- Anlagen in Immobilien
- Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens
- Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens
- Anhebung und Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht; massgebend ist der Streitwert
- Entwidmung von Verwaltungsvermögen
- Übertragung von Verbandsaufgaben an Dritte (Betriebsführungsvertrag)
- Verzicht auf Einnahmen
i wiederkehrende Ausgaben, die CHF 100’000 übersteigen
1 Das für einen Nachkredit zuständige Organ bestimmt sich, indem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammengerechnet werden.
2 Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, das für den Gesamtkredit ausgabenberechtigt ist. Der Nachkredit ist einzuholen, bevor sich der Verband gegenüber Dritten weiter verpflichtet.
3 Beträgt der Nachkredit weniger als 10% des ursprünglichen Kredites beschliesst ihn immer der Verbandsrat.
4 Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschliesst der Verbandsrat.
1 Die Delegiertenversammlung darf nur über traktandierte Geschäfte endgültig beschliessen.
2 Sie kann beschliessen, dass nicht traktandierte Geschäfte für die nächste Delegiertenversammlung traktandiert werden.
Der Verband stellt den Verbandsmitgliedern mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung die Einladung mit Traktandenliste und die ihnen zustehenden Stimmkarten zu.
1 Der Verbandsratspräsident
a eröffnet und leitet die Delegiertenversammlung
b prüft anhand der Stimmkarten, wer von den Anwesenden wie viele
Stimmen vertritt
c veranlasst die Wahl der Stimmenzähler, und
d gibt Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern.
2 Die Delegiertenversammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes Geschäft ein.
1 Die Stimmberechtigten können sich zum Geschäft äussern und Anträge stellen. Der Verbandsratspräsident erteilt ihnen das Wort.
2 Die Delegiertenversammlung kann die Redezeit und die Zahl der Äusserungen beschränken.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag kann die Delegiertenversammlung mit einem Viertel der vertretenen Stimmen geheime Abstimmungen und Wahlen beschliessen. Weitere Einzelheiten sind im Anhang 2 dieses Reglementes festgelegt oder in einem zu erlassenden Führungshandbuch.
1 Ein Wahlgang ist ungültig, wenn die Zahl der eingesammelten Zettel die der ausgeteilten übersteigt. Der Verbandsratspräsident lässt den Wahlgang wiederholen.
2 Ein Zettel ist ungültig, wenn er keine Namen von Vorgeschlagenen enthält
3 Ein Name ist ungültig, wenn er
a nicht eindeutig einem Vorschlag zugeordnet werden kann
b mehr als einmal auf einem Zettel steht, oder
c überzählig ist, weil der Zettel mehr Namen enthält als Sitze zu vergeben sind
1 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im zweiten Wahlgang das Los
5. Verbandsrat
1 Der Verbandsrat besteht aus dem Verbandsratspräsidenten (mit Stimmrecht) und je einem Mitglied jedes Verbandsmitgliedes sowie einem beratenden Mitglied des Kantons Bern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Verbandsratspräsidenten, der von der Delegiertenversammlung gewählt wird.
2 Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre mit Beginn am 1. Juli. Wiederwahl ist möglich.
3 Der Geschäftsführer gehört dem Verbandsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an, sofern er nicht Mitglied des Verbandsrates ist.
1 Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Der Verbandsrat kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
1 Der Verbandsrat führt den Verband, plant dessen Entwicklung und koordiniert die Geschäfte. Er plant und führt insbesondere den Finanzhaushalt.
2 Er bestimmt die Organisation des Verbandsrates und regelt durch Verordnung insbesondere
a die Organisation der Verwaltung
b die Einladung und das Verfahren für die Verbandsratssitzungen,
c die Verfügungsbefugnis der in einem Dienstverhältnis zum Verband
stehenden Personen,
d die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers
e die Unterschriftsberechtigung
4 Er kann ein Führungshandbuch erlassen und darin im Rahmen des Organisationsreglementes insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleitung und der Geschäftsstelle sowie die weiteren Beschlüsse und Richtlinien des Verbandsrates und seiner Kommissionen festhalten.
5 Der Verbandsrat ist berechtigt, die Vertretung des Verbandes und nach Massgabe des Führungshandbuches die Geschäftsführung an die Verbandsratskommission, einzelne Mitglieder des Verbandsrates oder an Dritte zu übertragen (ohne Betriebsführung).
6 Er nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten wahr, die nicht nach diesem Reglement, durch Vorschriften des übergeordneten Rechts oder durch Delegation im Rahmen der Verordnung nach Absatz 4 anderen Organen zugewiesen sind.
1 Der Verbandsratspräsident lädt die Mitglieder mindestens 7 Tage vorher mit einer Traktandenliste zu den Sitzungen ein. Auf Verlangen von 2 Mitgliedern hat der Verbandsratspräsident innert 10 Tagen eine Verbandsratssitzung einzuberufen.
2 Unaufschiebbare Geschäfte können ohne Einhaltung der Fristen nach Absatz 1 behandelt werden.
6. Verbandsratskommission und Geschäftsleitung
1 Die Verbandsratskommission besteht aus dem Verbandsratspräsidenten und 2 weiteren Mitgliedern des Verbandsrates.
2 Der Verbandsrat wählt die Mitglieder der Verbandsratskommission gemäss Absatz 1. Er berücksichtigt bei der Zusammensetzung die verschiedenen Interessen und die Fachkompetenzen.
3 Die Verbandsratskommission bereitet alle Geschäfte des Verbandrates vor und führt dessen Aufträge aus
Die Verbandsratskommission beschliesst
a im Rahmen der Investitionsplanung neue Ausgaben bis CHF 50‘000 im Einzelfall und über CHF 10‘000 für wiederkehrende Ausgaben
b die Ernennung und Abberufung der Angestellten oder der Mandatsnehmer mit Ausnahme des Geschäftsführers.
1 Der Verbandsratspräsident und der Geschäftsführer bilden die Geschäftsleitung.
2 Der Verbandsratspräsident ist der Vorsitzende der Geschäftsleitung. Der Verbandsrat kann weitere Funktionen bestimmen, die der Geschäftsleitung angehören.
3 Die Geschäftsleitung führt die täglichen Geschäfte des Verbandes. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus den in einem allfälligen Führungshandbuch festgelegten Prozess- und Arbeitsbeschreibungen.
4 Die Geschäftsleitung beschliesst über einmalige Ausgaben bis CHF 20‘000 im Einzelfall.
1 Die Rechnungsprüfung erfolgt über eine externe Revisionsstelle. Die Delegiertenversammlung wählt die Revisionsstelle für die Dauer von jeweils 4 Jahren.
2 Die Gemeindegesetzgebung umschreibt die Qualifikationen und Aufgaben.
3 Sie ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Artikel 33 des kant. Datenschutzgesetzes. Die Berichterstattung erfolgt einmal jährlich an der Delegiertenversammlung.
7. Weitere Kommissionen und Personal
1 Der Verbandsrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich mittels Verordnung weitere ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis einsetzen. Die Verordnung bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl.
2 Die Delegiertenversammlung und der Verbandsrat können zur Behandlung von einzelnen Geschäften aus ihrem Zuständigkeitsbereich nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht andere übergeordnete Vorschriften bestehen.
3 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt die Aufgaben, die Zuständigkeiten, die Organisation und die Zusammensetzung.
Die Delegiertenversammlung regelt die Grundzüge des Dienstverhältnisses sowie die Rechte und Pflichten des Personals in einem Reglement.
8. Öffentlichkeit und Protokoll
1 Die Delegiertenversammlung ist öffentlich. Die Medien haben freien Zugang und dürfen darüber berichten.
2 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Delegiertenversammlung.
3 Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet wird.
1 Die Sitzungen des Verbandsrates und der Kommissionen sind nicht öffentlich.
2 Die Beschlüsse des Verbandsrates und der Kommissionen sind öffentlich, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1 Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung, des Verbandsrates und der Kommissionen wird je ein Protokoll geführt. Es enthält Ort, Datum, Zeit und Dauer der Verhandlungen, die Teilnehmenden sowie die Anträge mit Begründungen und die Beschlüsse.
2 Das Protokoll wird an der nächsten Versammlung genehmigt und vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden unterzeichnet.
3 Die Protokolle der Delegiertenversammlung sind öffentlich. Die Protokolle des Verbandsrates und der Geschäftsleitung bzw. der Kommissionen sind nicht öffentlich.
9. Finanzielles
1 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2 Die Jahresrechnung mit Bilanz übergibt der Rechnungsführer im Laufe des Februars dem Verbandsrat. Dieser leitet sie fristgerecht an das Rechnungsprüfungsorgan weiter. Spätestens im Juni ist die Rechnung mit Bilanz der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
1 Alle Kosten für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäss diesem Reglement werden von den Verbandsmitgliedern getragen.
2 Der Leistungs- und der Arbeitspreis werden für alle Mitglieder nach den gleichen Grundsätzen berechnet.
1 Die Einnahmen aus dem Leistungspreis decken alle festen Kosten des Verbandes, die sich aus Bau, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung seiner Anlagen ergeben und von der jährlich produzierten Wassermenge unabhängig sind.
2 Als feste Kosten gelten namentlich
a der Kapitaldienst für die Anlagen, einschliesslich der jährlichen Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhalt,
b die vom Verbrauch unabhängigen öffentlichen Abgaben und die Versicherungsprämien,
c der feste Anteil an die Kosten des Unterhalts der eigenen Anlagen,
d allfällige Aufwendungen für die Benützung von Anlagen Dritter,
e die Personal- und Verwaltungskosten,
f die Kosten für die Betriebsführung durch einzelne Verbandsmitglieder
3 Der Leistungspreis wird in Franken pro Kubikmeter und Tag berechnet. Dieser errechnet sich aus den gesamten festen Kosten des Verbandes nach Absatz 1 geteilt durch die Summe des Spitzenwasserbezuges der Verbandsmitglieder. Als massgebender Spitzenwasserverbrauch gilt das arithmetische Mittel aus den 10 höchsten Tagesbezügen des betreffenden Kalenderjahres (top ten).
4 Die Höhe der jährlichen Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhalt wird vom Verbandsrat im Rahmen der Finanzplanung festgelegt. Er berücksichtigt dabei die Amortisationsverpflichtungen und die Investitionstätigkeit des Verbandes und sorgt für Kontinuität in der Höhe der Jahreskosten.
5 Der Verbandsrat kann in begründeten Ausnahmefällen einzelne top tenAnteile anpassen.
1 Die Einnahmen aus dem Arbeitspreis decken alle variablen, von der jährlich produzierten Wassermenge abhängigen Kosten des Verbandes.
2 Als variabel gelten alle nicht in Artikel 37 aufgeführten Kosten.
3 Der Arbeitspreis wird in Franken pro Kubikmeter berechnet. Er errechnet sich aus den variablen Kosten des Verbandes nach Absatz 1 geteilt durch den gesamten Wasserbezug sämtlicher Verbandsmitglieder während des betreffenden Kalenderjahres.
Zur Vorfinanzierung der laufenden Kosten kann die Geschäftsleitung von den Verbandsmitgliedern im Juni eine Akontozahlung in der Höhe der Hälfte des jeweiligen Anteiles an den Jahreskosten im letzten Jahr verlangen. Diese Zahlungen sind den Verbandsmitgliedern gutzuschreiben aber nicht zu verzinsen.
1 Der Verband regelt das Entgelt und die Einzelheiten für die Wasserabgabe an Dritte vertraglich.
2 Er wendet für das Entgelt die Grundsätze nach Artikel 37 und 38 sinngemäss an. Er legt es so fest, dass die Verbandsmitglieder finanziell nicht mehr belastet werden und berücksichtigt den mit der Abgabe des Wassers an Dritte verbundenen Mehraufwand.
10. Bau, Betrieb und Unterhalt der Verbandsanlagen
Grundsätzlich dürfen Anlagenteile, insbesondere Transportleitungen, nur vom Verband und nicht von den Verbandsmitgliedern benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Verbandsrat auf Antrag des Verbandsmitglieds in einem Bewilligungsverfahren.
1 Der Verband haftet den Mitgliedern nur für Schäden aus Betriebsstörungen und Betriebsunterbrüchen, die er vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht. Vorbehalten bleiben besondere zwingende gesetzliche Regelungen und Betriebsführungsverträge.
2 Für die Verbandsschulden haftet das Verbandsvermögen. Austretende Mitglieder haften während drei Jahren ab Austritt anteilsmässig für die zur Zeit des Austritts bestehenden Schulden.
3 Bei Auflösung des Verbandes haften die Mitglieder Dritten gegenüber nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Für das Verhältnis unter sich gilt Artikel 45 Absatz. 1
1 Jedes Verbandsmitglied kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Verband austreten, sofern die Aufgabenerfüllung auch ohne dieses Mitglied möglich ist.
2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Verbandsvermögen oder Rückerstattung geleisteter Beiträge
1 Der Verband wird aufgelöst
a durch Beschluss von drei Vierteln aller Delegiertenstimmen oder
b dadurch, dass alle Verbandsmitglieder oder alle bis auf eines austreten.
2 Die Liquidation obliegt dem Verbandsrat.
1 Bei der Liquidation des Verbandes wird ein allfälliger Vermögens- oder Schuldenüberschuss unter die Verbandsmitglieder aufgeteilt. Massgebend für die Verteilung sind die anteilsmässigen Leistungspreise der Verbandsmitglieder in den vorangehenden drei Jahren.
2 Ein allfälliger Überschuss ist von den Verbandsmitgliedern zweckgebunden für die Wasserversorgung zu verwenden.
Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband sowie unter den Verbandsmitgliedern werden durch die zuständigen Verwaltungsjustizbehörden beurteilt.
1 Soweit dieses Reglement oder die Ausführungsverordnungen nichts anderes bestimmen, gelten die Regelungen der Gemeindegesetzgebung sinngemäss.
2 Dies gilt insbesondere für
- die Wählbarkeit,
- die Unvereinbarkeit und den Verwandtenausschluss,
- die Sorgfaltspflicht, und
- die Ausstandspflicht
1 Dieses Reglement und seine Anhänge treten nach der Annahme durch die Verbandsmitglieder beziehungsweise die Delegiertenversammlung. mit der Genehmigung durch das Amt für Wasser und Abfall in Kraft.
2 Das Organisationsreglement der Wasserversorgung der Region Erlach (WARE) vom 22. Juni 1999 inkl. Anhänge wird aufgehoben
So beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 8. April 2010 mit 42 zu 0 Stimmen.
Namens der Delegiertenversammlung
Ins, 3. Juni 2019
Der Präsident
Heinz Nufer
Der Geschäftsführer
Jürg Hämmerli
Genehmigungsbeschluss durch das AWA Bern